§ 427 ASVG Verwaltungsrat

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 427.Paragraph 427,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

  1. 1.Ziffer einsbei der Österreichischen Gesundheitskasse 12; 
  2. 2.Ziffer 2bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 12; 
  3. 3.Ziffer 3bei der Pensionsversicherungsanstalt 12. 
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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