§ 427 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung/innen im Verwaltungsrat beträgt:

1.

bei der Allgemeinen UnfallversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse

. 60 12;

2.

bei der PensionsversicherungsanstaltAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt

12012;

3.

bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauPensionsversicherungsanstalt

60;12.

4. bei den Gebietskrankenkassen ............... je 30;
5. bei den Betriebskrankenkassen ............... je 10.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung/innen im Verwaltungsrat beträgt:

1.

bei der Allgemeinen UnfallversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse

. 60 12;

2.

bei der PensionsversicherungsanstaltAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt

12012;

3.

bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauPensionsversicherungsanstalt

60;12.

4. bei den Gebietskrankenkassen ............... je 30;
5. bei den Betriebskrankenkassen ............... je 10.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

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