§ 427 ASVG Verwaltungsrat

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 427.Paragraph 427,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 60;
    2. 2.Ziffer 2bei der Pensionsversicherungsanstalt 120;
    3. 3.Ziffer 3bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 60;
    4. 4.Ziffer 4bei den Gebietskrankenkassen je 30;
    5. 5.Ziffer 5bei den Betriebskrankenkassen je 10.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. 1.Ziffer einsbei der Österreichischen Gesundheitskasse 12;
  4. 2.Ziffer 2bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 12;
  5. 3.Ziffer 3bei der Pensionsversicherungsanstalt 12.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 427.Paragraph 427,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 60;
    2. 2.Ziffer 2bei der Pensionsversicherungsanstalt 120;
    3. 3.Ziffer 3bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 60;
    4. 4.Ziffer 4bei den Gebietskrankenkassen je 30;
    5. 5.Ziffer 5bei den Betriebskrankenkassen je 10.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. 1.Ziffer einsbei der Österreichischen Gesundheitskasse 12;
  4. 2.Ziffer 2bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 12;
  5. 3.Ziffer 3bei der Pensionsversicherungsanstalt 12.

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