§ 428 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:

1.

bei der Österreichischen Gesundheitskasse

42;

                            

2.

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

32;

                            

3.

bei der Pensionsversicherungsanstalt

42.

                            

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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