§ 429 ASVG Landesstellenausschüsse

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 429.Paragraph 429,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

  1. 1.Ziffer einsbei der Österreichischen Gesundheitskasse 10; 
  2. 2.Ziffer 2bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 6; 
  3. 3.Ziffer 3bei der Pensionsversicherungsanstalt 6. 
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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