§ 419 ASVG Arten der Verwaltungskörper

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 419.Paragraph 419,

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
    1. 1.Ziffer einsder Vorstand;
    2. 2.Ziffer 2die Generalversammlung;
    3. 3.Ziffer 3die Kontrollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Überdies sind Verwaltungskörper bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt am Sitz der Landesstellen die Landesstellenausschüsse.
  3. 1.Ziffer einsder Verwaltungsrat,
  4. 2.Ziffer 2die Hauptversammlung und
  5. 3.Ziffer 3die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2019
§ 419.Paragraph 419,

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
    1. 1.Ziffer einsder Vorstand;
    2. 2.Ziffer 2die Generalversammlung;
    3. 3.Ziffer 3die Kontrollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Überdies sind Verwaltungskörper bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt am Sitz der Landesstellen die Landesstellenausschüsse.
  3. 1.Ziffer einsder Verwaltungsrat,
  4. 2.Ziffer 2die Hauptversammlung und
  5. 3.Ziffer 3die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

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