§ 341 ASVG Gesamtverträge.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen sowie den Gruppenpraxen werden – soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird – jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen. Die Konferenz kann beschließen, dass ein für alle Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindlicher bundeseinheitlicher Gesamtvertrag durch den Dachverband abzuschließen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese ebenfalls Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Die Einzelvertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit, insbesondere Regelungen betreffend die Festlegung der Öffnungszeiten, betreffend Spitalsambulanzen entlastende Leistungen oder betreffend dislozierte Standorte, treffen.Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach Paragraph 52 c, ÄrzteG 1998 oder Paragraph 26 b, Absatz eins, ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese ebenfalls Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Die Einzelvertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit, insbesondere Regelungen betreffend die Festlegung der Öffnungszeiten, betreffend Spitalsambulanzen entlastende Leistungen oder betreffend dislozierte Standorte, treffen.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Planstelle des Stellenplans nach § 342 Abs. 1 Z 1 mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben, so können die Träger der Krankenversicherung Verträge mit zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Ärzten und Ärztinnen zur vorübergehenden Versorgung bis zum Abschluss eines Einzelvertrages nach § 343 Abs. 1 abschließen. Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt dieser Verträge. Die Vertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Öffnungszeiten und Berufssitz treffen. Wird die Ärztin/der Arzt im Rahmen eines Ärztebereitstellungsdienstes tätig, so können auch ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Honorierung getroffen werden.Wird eine Planstelle des Stellenplans nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben, so können die Träger der Krankenversicherung Verträge mit zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Ärzten und Ärztinnen zur vorübergehenden Versorgung bis zum Abschluss eines Einzelvertrages nach Paragraph 343, Absatz eins, abschließen. Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt dieser Verträge. Die Vertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Öffnungszeiten und Berufssitz treffen. Wird die Ärztin/der Arzt im Rahmen eines Ärztebereitstellungsdienstes tätig, so können auch ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Honorierung getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 343b die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 343 b, die Absatz eins und 2 entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 332 ASVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.§ 336 ASVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche.§ 338 ASVG Regelung durch Verträge.§ 339 ASVG (weggefallen)§ 340 ASVG Ärzteausschüsse.§ 340a ASVG Elektronische Abrechnung§ 341 ASVG Gesamtverträge.§ 342 ASVG Inhalt der Gesamtverträge.§ 342a ASVG Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind§ 342b ASVG Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt§ 342c ASVG§ 342d ASVG Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen§ 342e ASVG Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen§ 343 ASVG Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses.§ 343a ASVG§ 343b ASVG Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung§ 343c ASVG Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 340a ASVG
§ 342 ASVG