Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 172 Abs. 1 die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2)Absatz 2Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Geamtvertrages nach Abs. 1 kommen nur Ärzte in Betracht, die die im § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Geamtvertrages nach Absatz eins, kommen nur Ärzte in Betracht, die die im Paragraph 79, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3)Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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