Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(2)Absatz 2Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 322 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 322 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 322 ASVG