§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 327.Paragraph 327,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.01.1980 bis 19.07.2024
§ 327.Paragraph 327,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

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