Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Ersatz nach § 315 und § 316 Abs. 1 ist für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:Als Ersatz nach Paragraph 315 und Paragraph 316, Absatz eins, ist für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:
a)Litera awenn weder Krankengeld noch Anstaltspflege gewährt wurde, ein Betrag in der Höhe des halben dem Versicherten aus der Krankenversicherung sonst gebührenden Krankengeldes (§ 141 Abs. 1);wenn weder Krankengeld noch Anstaltspflege gewährt wurde, ein Betrag in der Höhe des halben dem Versicherten aus der Krankenversicherung sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
b)Litera bwenn Krankengeld geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1½fachen Krankengeldes (§ 141 Abs. 1);wenn Krankengeld geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1½fachen Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
c)Litera cwenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1¾fachen des dem Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes (§ 141 Abs. 1), sofern ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen für diese Anstaltspflege.wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1¾fachen des dem Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,), sofern ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen für diese Anstaltspflege.
(2)Absatz 2Tritt infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit während der Kranken(Heil)behandlung überhaupt nicht ein, so entfällt jede Ersatzpflicht zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Unfallversicherung für die Aufwendungen der Kranken(Heil)behandlung.
(3)Absatz 3Die Einzelabrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche nach § 315 und § 316 hat zu unterbleiben, soweit nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Einzelabrechnung zwischen Versicherungsträgern wegen der geringen Zahl der Verrechnungsfälle zuläßt. Die Versicherungsträger, zwischen denen eine Abrechnung nicht stattfindet, haben zu vereinbaren, daß die gegenseitigen Ersatzansprüche durch vierteljährlich von den Trägern der Unfallversicherung an die Träger der Krankenversicherung zu leistende Pauschbeträge abgegolten werden. Die Vereinbarungen haben auch sonstige, die Abrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, Geltungsdauer der Vereinbarung, Auflösungsgründe, zu regeln.Die Einzelabrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche nach Paragraph 315 und Paragraph 316, hat zu unterbleiben, soweit nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Einzelabrechnung zwischen Versicherungsträgern wegen der geringen Zahl der Verrechnungsfälle zuläßt. Die Versicherungsträger, zwischen denen eine Abrechnung nicht stattfindet, haben zu vereinbaren, daß die gegenseitigen Ersatzansprüche durch vierteljährlich von den Trägern der Unfallversicherung an die Träger der Krankenversicherung zu leistende Pauschbeträge abgegolten werden. Die Vereinbarungen haben auch sonstige, die Abrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, Geltungsdauer der Vereinbarung, Auflösungsgründe, zu regeln.
(4)Absatz 4Die Kostenersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nach § 193 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.Die Kostenersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nach Paragraph 193, wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht berührt.
(5)Absatz 5In der Krankenversicherung nach § 472 Abs. 1 und 2 sind von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 315 bis 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach § 317 Abs. 1 an die Stelle des Krankengeldes ein Sechzigstel des Monatsentgeltes tritt.In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, Absatz eins und 2 sind von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 315 bis 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach Paragraph 317, Absatz eins, an die Stelle des Krankengeldes ein Sechzigstel des Monatsentgeltes tritt.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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