Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß § 317 Abs. 3, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wennDas Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß Paragraph 317, Absatz 3,, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn
1.Ziffer einsnicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
2.Ziffer 2nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
(2)Absatz 2Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Abs. 1 bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß § 317 Abs. 3 abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Absatz eins, bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß Paragraph 317, Absatz 3, abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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