Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die Paragraphen 261 und 262 entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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