§ 271 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2.

kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,

3.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4.

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 271 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 271 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

121 Entscheidungen zu § 271 ASVG


Entscheidungen zu § 271 ASVG


Entscheidungen zu § 271 Abs. 1 ASVG


Entscheidungen zu § 271 Abs. 2 ASVG


Entscheidungen zu § 271 Abs. 3 ASVG

14

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 271 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 271 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 270b ASVG
§ 272 ASVG