§ 276 ASVG Knappschaftsalterspension

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die §§ 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der §§ 261 bis 261c sind die §§ 284 bis 284c zu beachten.Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die Paragraphen 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der Paragraphen 261 bis 261c sind die Paragraphen 284 bis 284c zu beachten.
  2. (1)Absatz einsFür die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten.Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt Paragraph 253, entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der Paragraphen 261 und 261c sind die Paragraphen 284 und 284c zu beachten.
  3. (2)Absatz 2Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt hat.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 18.04.2001 bis 30.06.2004
  1. (1)Absatz einsFür die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die §§ 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der §§ 261 bis 261c sind die §§ 284 bis 284c zu beachten.Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die Paragraphen 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der Paragraphen 261 bis 261c sind die Paragraphen 284 bis 284c zu beachten.
  2. (1)Absatz einsFür die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten.Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt Paragraph 253, entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der Paragraphen 261 und 261c sind die Paragraphen 284 und 284c zu beachten.
  3. (2)Absatz 2Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt hat.

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