§ 274 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 , 261a und 262 entsprechend.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 40) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 25 und Ü.Art. IV Abs. 2) - 1.1.1985; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 104) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - 27.5.1993.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1999

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 , 261a und 262 entsprechend.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 40) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 25 und Ü.Art. IV Abs. 2) - 1.1.1985; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 104) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - 27.5.1993.

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