§ 274 ASVG Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 274.Paragraph 274,

Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 , 261a und 262 entsprechend. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die Paragraphen 261,, 261a und 262 entsprechend.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1999
§ 274.Paragraph 274,

Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 , 261a und 262 entsprechend. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die Paragraphen 261,, 261a und 262 entsprechend.

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