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Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 , 261a und 262 entsprechend.
Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 , 261a und 262 entsprechend.