(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. | die Invalidität (§ 255) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, | |||||||||
2. | kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 253e besteht, | |||||||||
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und | |||||||||
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
1. | durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, | |||||||||
2. | er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 5 gilt, | |||||||||
3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat, und | |||||||||
4. | er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde. | |||||||||
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a entsprechend. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
(6) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(7) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1. | Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen. | |||||||||
2. | Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 177,25 €) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern. | |||||||||
3. | Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von | |||||||||
a) | über 897,58 € (Anm.: für 2017: 1 177,25 €) bis 1 346,41 € (Anm.: für 2017: 1 765,94 €) sind 30%, | |||||||||
b) | über 1 346,41 € (Anm.: für 2017: 1 765,94 €) bis 1 795,16 € (Anm.: für 2017: 2 354,50 €) sind 40% und | |||||||||
c) | über 1 795,16 € (Anm.: für 2017: 2 354,50 €) sind 50% | |||||||||
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. | ||||||||||
4. | Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen. | |||||||||
An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. |
(8) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
1. | aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h; | |||||||||
2. | bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit; | |||||||||
3. | auf besonderen Antrag des Pensionisten. |
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