§ 254 ASVG Invaliditätsrente.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Invalidität (§ 255) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,die Invalidität (Paragraph 255,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 253e besteht,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 253 e, besteht,
    3. 3.Ziffer 3die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. 4.Ziffer 4er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. (3)Absatz 3Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
  3. (4)Absatz 4Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wennEin Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Absatz eins,), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde,durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde,
    2. 2.Ziffer 2er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 5 gilt,er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 5, gilt,
    3. 3.Ziffer 3er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und
    4. 4.Ziffer 4er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend.Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  4. (6)Absatz 6Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 91,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
  5. (7)Absatz 7Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. 1.Ziffer einsZunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. 2.Ziffer 2Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. 3.Ziffer 3Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. a)Litera aüber 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,über 897,58 € Anmerkung 1) bis 1 346,41 € Anmerkung 2) sind 30%,
      2. b)Litera büber 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% undüber 1 346,41 € Anmerkung 2) bis 1 795,16 € Anmerkung 3) sind 40% und
      3. c)Litera cüber 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%über 1 795,16 € Anmerkung 3) sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. 4.Ziffer 4Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  6. (8)Absatz 8Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 7, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. 1.Ziffer einsaus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ;,
    2. 2.Ziffer 2bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3auf besonderen Antrag des Pensionisten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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