Entscheidungsgründe: Die am 7. 7. 1954 geborene Klägerin erfüllt die Wartezeit für den Bezug einer Invaliditätspension. Ihr erster Ehemann verstarb am 5. 10. 1986. Der Ehe entstammen vier Kinder. Am 26. 10. 2006 heiratete die Klägerin Ernst S*****, mit dem sie in aufrechter Ehe lebt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. 7. 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 2 ASVG zum Stichtag 1. 8. 2009 ab. Die dagegen erhobe... mehr lesen...