§ 259 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 259 ASVG


WITWENPENSION VON MEINEN ELTERN von VIKTORtimati1# zum § 259 ASVG

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KÖNNEN SIE DAS WEITERLEITEN ICH GEHE ARBEITEN ZU EMMAUS SOZIAL-MEDIEN FÜR MANCHE LEUTE IST DAS EMMAUS SOZIALBERATER SERVICE ICH BRAUCHE HILFE FÜR EINE VOLL WAISENPENSION KANN ICH AUCH DIE VOLL WAISENPENSION VON MEINER GROßMUTTER BARBARA BRADER BEANTRAGEN SOGAR MÖCHTE DAS DAS GEHALT AUF DAS PEN... mehr lesen...

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WITWENPENSION VON MEINEN ELTERN von VIKTORtimati1# zum § 259 ASVG

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