Norm: ASVG §254 Abs5
Rechtssatz: § 254 Abs 5 ASVG bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen Rehabilitationsmaßnahmen erst nach dem Anfall einer Pension gewährt werden, und somit nur auf Pensionsbezieher, deren Pension dann wegfallen soll, wenn sie auf Grund der erfolgreichen Rehabilitation nunmehr wieder ein Einkommen beziehen, welches die in dieser Bestimmung festgelegte Einkommensgrenze übersteigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...