§ 251 ASVG Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 775/1974).

(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 0,51 Euro für den Kalendertag (15,26 Euro für den Kalendermonat).

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 245 ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung.§ 246 ASVG Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.§ 247 ASVG Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 247a ASVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 248 ASVG Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung§ 248a ASVG Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248b ASVG Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248c ASVG Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen§ 249 ASVG Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956.§ 250 ASVG Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen§ 251 ASVG Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden§ 251a ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)§ 252 ASVG Kinder§ 253 ASVG Alterspension§ 253a ASVG (weggefallen)§ 253b ASVG (weggefallen)§ 253c ASVG (weggefallen)§ 253d ASVG (weggefallen)§ 253e ASVG Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes§ 253f ASVG Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch§ 254 ASVG Invaliditätspension.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 250 ASVG
§ 251a ASVG