1 Die mitbeteiligte Partei bezog nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts vom 2. April 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Jänner 2015 bis 31. März 2015 und vom 2. April bis 30. Juni 2015 einen als steuerfrei behandelten Pensionsvorschuss (Notstandshilfe) von Seiten des AMS. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 stellte die Pensionsversicherungsanstalt fest, dass keine dauerhafte, sondern (lediglich) eine vorübergehende Berufsunfähigkeit der mitbeteiligten Partei vorliege. Al... mehr lesen...