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(1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
1. | aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; | |||||||||
2. | aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit | |||||||||
a) | medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b), | |||||||||
b) | bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254), | |||||||||
c) | bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271) | |||||||||
d) | berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257, 259, 270), | |||||||||
b) | die Abfindung (§§ 269, 270). | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969) |
(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:
1. | aus den Versicherungsfällen des Alters | |||||||||
a) | der Knappschaftssold (§ 275), | |||||||||
b) | die Knappschaftsalterspension (§ 276), | |||||||||
(Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) | ||||||||||
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000) | ||||||||||
2. | aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit | |||||||||
a) | medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f), | |||||||||
b) | bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277), | |||||||||
c) | bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279) | |||||||||
d) | berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§ 282), | |||||||||
b) | die Abfindung (§ 291); | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969) | ||||||||||
5. | aus einem der Versicherungsfälle nach Z 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281). |
(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
(4) Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.
(1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
1. | aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; | |||||||||
2. | aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit | |||||||||
a) | medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b), | |||||||||
b) | bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254), | |||||||||
c) | bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271) | |||||||||
d) | berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257, 259, 270), | |||||||||
b) | die Abfindung (§§ 269, 270). | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969) |
(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:
1. | aus den Versicherungsfällen des Alters | |||||||||
a) | der Knappschaftssold (§ 275), | |||||||||
b) | die Knappschaftsalterspension (§ 276), | |||||||||
(Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) | ||||||||||
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000) | ||||||||||
2. | aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit | |||||||||
a) | medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f), | |||||||||
b) | bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277), | |||||||||
c) | bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279) | |||||||||
d) | berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§ 282), | |||||||||
b) | die Abfindung (§ 291); | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969) | ||||||||||
5. | aus einem der Versicherungsfälle nach Z 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281). |
(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
(4) Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.