(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.
(Anm.: Aufwertungszahl:
Für das Kalenderjahr 2010 beträgt die Aufwertungszahl 1,024 (Kundmachung BGBl. II Nr. 450/2009.
Für das Kalenderjahr 2011 beträgt die Aufwertungszahl 1,021 (Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2010.
Für das Kalenderjahr 2012 beträgt die Aufwertungszahl 1,006 (Kundmachung BGBl. II Nr. 398/2011.
Für das Kalenderjahr 2013 beträgt die Aufwertungszahl 1,028 (Kundmachung BGBl. II Nr. 441/2012.
Für das Kalenderjahr 2014 beträgt die Aufwertungszahl 1,022 (Kundmachung BGBl. II Nr. 434/2013.
Für das Kalenderjahr 2015 beträgt die Aufwertungszahl 1,027 (Kundmachung BGBl. II Nr. 288/2014.
Für das Kalenderjahr 2016 beträgt die Aufwertungszahl 1,024 (Kundmachung BGBl. II Nr. 417/2015.
Für das Kalenderjahr 2017 beträgt die Aufwertungszahl 1,024 (Kundmachung BGBl. II Nr. 391/2016).
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
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