Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufwertungszahl (§ 108a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.Die Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
(2)Absatz 2Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.Der Richtwert (Paragraph 108 d, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
(3)Absatz 3Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 77,03 € für den Kalendertag.Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108 b, Absatz eins, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 77,03 € für den Kalendertag.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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