§ 108i ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108i ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108i ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

78 Entscheidungen zu § 108i ASVG


Entscheidungen zu § 108i ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108i ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108i ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 108h ASVG
§ 108k ASVG