Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsArbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
1.Ziffer einsdiese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
2.Ziffer 2der vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, undder vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
3.Ziffer 3seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2)Absatz 2Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.
(3)Absatz 3Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2.Ziffer 2die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3.Ziffer 3die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4.Ziffer 4die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5.Ziffer 5die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(4)Absatz 4Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht, wennAbsatz eins, gilt nicht, wenn
1.Ziffer einsaus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist oderaus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist oder
2.Ziffer 2nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt, durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 92 oder 93 ASchG begründet wird.nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt, durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der Paragraphen 92, oder 93 ASchG begründet wird.
(6)Absatz 6Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
(7)Absatz 7Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder gemäß Paragraph 92, Absatz eins, oder Paragraph 93, Absatz 2, ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
(8)Absatz 8Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 94, Absatz 3, oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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