Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
1.Ziffer einsfür die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins und 5, soweit dies technisch möglich ist;
3.Ziffer 3für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins und 5;
4.Ziffer 4für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins,, 6 und 7;
5.Ziffer 5für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7 ;,
6.Ziffer 6für die künstliche Beleuchtung: § 29.für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
(2)Absatz 2Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
1.Ziffer eins2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
2.Ziffer 22,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
3.Ziffer 3im übrigen 2,3 m.
(3)Absatz 3Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
1.Ziffer einsfür Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6 ;,
2.Ziffer 2für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins und 3;
3.Ziffer 3für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
4.Ziffer 4für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins ;,
5.Ziffer 5für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4;
6.Ziffer 6für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8 ;,
8.Ziffer 8für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins ;,
9.Ziffer 9für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins ;,
10.Ziffer 10für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins und 2 und Paragraph 20, Absatz eins und 2.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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