(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
1. | für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2; | |||||||||
2. | für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist; | |||||||||
3. | für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5; | |||||||||
4. | für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7; | |||||||||
5. | für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7; | |||||||||
6. | für die künstliche Beleuchtung: § 29. |
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, | |||||||||
2. | 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen, | |||||||||
3. | im übrigen 2,3 m. |
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
1. | für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6; | |||||||||
2. | für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3; | |||||||||
3. | für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind; | |||||||||
4. | für Türen und Tore: § 7 Abs. 1; | |||||||||
5. | für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4; | |||||||||
6. | für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8; | |||||||||
7. | für Laderampen: § 11 Abs. 6; | |||||||||
8. | für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1; | |||||||||
9. | für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1; | |||||||||
10. | für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2. |
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