§ 85 ASGG Klagebeantwortung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Klagebeantwortung

§ 85. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.

(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt

1.

die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und

2.

die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2002

Klagebeantwortung

§ 85. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.

(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt

1.

die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und

2.

die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.

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