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Klagebeantwortung
§ 85. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
1. | die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und | |||||||||
2. | die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen. |
Klagebeantwortung
§ 85. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
1. | die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und | |||||||||
2. | die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen. |