§ 102 ASGG Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landes- und Kreisgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;
  2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landes- und Kreisgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im Paragraph 100, genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landes- und Kreisgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.
  3. (1)Absatz einsBis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;
    2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligenin Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im Paragraph 100, genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligenSprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.
  4. (2)Absatz 2Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.
  5. (3)Absatz 3Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.
  6. (4)Absatz 4Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen.Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Absatz eins bis 3) ausgeschlossen.
(2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landes- und Kreisgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.

(3) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.

(4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen. (4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Absatz eins bis 3) ausgeschlossen.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993
  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landes- und Kreisgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;
  2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landes- und Kreisgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im Paragraph 100, genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landes- und Kreisgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.
  3. (1)Absatz einsBis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;
    2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligenin Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im Paragraph 100, genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligenSprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.
  4. (2)Absatz 2Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.
  5. (3)Absatz 3Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.
  6. (4)Absatz 4Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen.Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Absatz eins bis 3) ausgeschlossen.
(2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landes- und Kreisgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.

(3) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.

(4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen. (4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Absatz eins bis 3) ausgeschlossen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung