§ 102 ASGG Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

§ 102. (1) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:

1.

in Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landes- und KreisgerichtenLandesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;

2.

in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landes- und KreisgerichtenLandesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.

Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.

(2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landes- und KreisgerichteLandesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.

(3) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.

(4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993

Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

§ 102. (1) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:

1.

in Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landes- und KreisgerichtenLandesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;

2.

in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landes- und KreisgerichtenLandesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.

Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.

(2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landes- und KreisgerichteLandesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.

(3) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.

(4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen.

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