Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für deren Zuständigkeitsbereich beauftragen, sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.
(2)Absatz 2Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75 Abs. 1. Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die Anforderungen des § 80 Abs. 1 erfüllen.Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 75, Absatz eins, Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Absatz eins, müssen die Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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