§ 98 ASchG Sonstige Meldepflichten

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten in Druckluft,
    2. 2.Ziffer 2Taucherarbeiten und
    3. 3.Ziffer 3sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
    4. 4.Ziffer 4Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
  4. (4)Absatz 4Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
  5. (51)Absatz 5einsArbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
  6. (2)Absatz 2Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (Paragraph 108, MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.
  7. (3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 19.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten in Druckluft,
    2. 2.Ziffer 2Taucherarbeiten und
    3. 3.Ziffer 3sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
    4. 4.Ziffer 4Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
  4. (4)Absatz 4Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
  5. (51)Absatz 5einsArbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
  6. (2)Absatz 2Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (Paragraph 108, MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.
  7. (3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten