§ 98 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:

1.

Arbeiten in Druckluft,

2.

Taucherarbeiten und

3.

sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

4.

Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.

(2) Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

(3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.

(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 19.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:

1.

Arbeiten in Druckluft,

2.

Taucherarbeiten und

3.

sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

4.

Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.

(2) Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

(3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.

(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

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