Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012),Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,),
2.Ziffer 2zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
3.Ziffer 3zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
4.Ziffer 4zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5.Ziffer 5zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
6.Ziffer 6zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
7.Ziffer 7zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
8.Ziffer 8zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3)Absatz 3Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters ein Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institution durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
(4)Absatz 4Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
(5)Absatz 5Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6)Absatz 6Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7)Absatz 7Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8)Absatz 8Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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