§ 96a ASchG

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Schifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(2) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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