Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBesteht Anlaß, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die auf Grund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 43a, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz diese Entscheidung gefällt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die auf Grund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den Paragraphen 43,, 43a, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz diese Entscheidung gefällt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 ARHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 ARHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 ARHG