(1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die auf Grund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 43a, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz diese Entscheidung gefällt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
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