§ 68 ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

VI. HAUPTSTÜCK

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung

und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

§ 68. (1) Besteht Anlaß,Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat.

1.

Strafverfolgung oder

2.

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn

1.

eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,

2.

voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,

3.

die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder

4.

mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007

VI. HAUPTSTÜCK

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung

und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

§ 68. (1) Besteht Anlaß,Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat.

1.

Strafverfolgung oder

2.

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn

1.

eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,

2.

voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,

3.

die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder

4.

mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

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