§ 16 ARG Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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