Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Blumengeschäft in L*****, das sie an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr offen hält. In einer Parallelstraße befindet sich etwa auf gleicher Höhe ein Seniorenheim. Der kürzeste Weg vom Blumengeschäft zum Heim führt über einen Wochenmarkt in jenem Häusergeviert, das durch die beiden Parallelstraßen begrenzt ist. Die Entfernung beträgt etwa 120 m; es müssen keine Straßen überquert werden. Der klagende Verein vertritt unter andere... mehr lesen...