Rechtssatz: Die Stadtgemeinde T. hat auf einem Formular nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgrund des Wortes Antiquitätenverkauf und den Text des Begleitschreibens im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 286 Abs.2 GewO 1994 einen Gelegenheitsmarkt bewilligt. Eine solche Kompetenz gelangte erst mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Früher war für die Verleihung eines Marktrechtes der Landeshaupt... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-***-92, wurde über Herrn K S wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S K KG in xx, W********** 3, es verantworten zu müssen, daß am 8.12.1991 die im Spruch: ... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 28. Juni 1994, Zl. 94/11/0066, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: §16 ARG regelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen eines Marktes. Die Bewilligung des Marktes betrifft aber nicht Verkaufsstellen. Eine Beschäftigung in einer Verkaufsstelle kann daher nicht auf §16 ARG gestützt werden, da für die Beschäftigung in den Verkaufsstellen vielmehr Abschnitt 17 Z2 des ARG-Ausnahmekataloges maßgeblich is... mehr lesen...