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Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen ([§§ 324286 bis 332 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 19731994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen ([§§ 324286 bis 332 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 19731994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.