§ 16 ARG Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

Arbeitsruhegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen ([§§ 324286 bis 332 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 19731994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 01.07.1984 bis 07.08.2001

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen ([§§ 324286 bis 332 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 19731994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten