§ 12 ARG Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einszur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;
    3. 3.Ziffer 3zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
    4. 4.Ziffer 4aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
    5. 5.Ziffer 5im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
    6. 6.Ziffer 6wegen der Gefahr des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder
    7. 7.Ziffer 7wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 3, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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