§ 10a ARG Reisezeit

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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