Begründung: Die Parteien haben die Berechtigung zur Ausübung des Bäcker- und des Konditorgewerbes. Die Beklagte beliefert auch am Sonntag Beherbergungsbetriebe; sie setzt dafür Arbeitnehmer und Firmenfahrzeuge ein. Die Beklagte erzeugt überwiegend Bäckereiwaren. In ihrer Betriebsstätte schenkt sie weder Getränke aus, noch verabreicht sie dort Speisen. Sie verfügt auch über die Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien betreiben Bäckereien. Der Beklagte liefert auch am Sonntag Backwaren aus. Er verwendet dafür Fahrzeuge mit Firmenaufschrift und setzt auch Dienstnehmer ein; die Ware ist in typischen Backwarenbehältnissen verstaut. Zumindest einmal begann er mit der Auslieferung vor 6 Uhr früh; ob er dabei selbst auslieferte oder Mitarbeiter heranzog, steht nicht fest. Aufgrund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe betreibt der Beklagte auch ein Café. Seine Backstube... mehr lesen...
Norm: ARG §12BäckAG §11 Abs1BZG §2 Abs1 Z1 litaBZG §2 Abs1 Z4 litbUWG §1 C2
Rechtssatz: Aus der Aufhebung des § 14 BäckAG durch Art I Z 9 BäckAG - Nov 1975, BGBl 348 konnte man mit guten Gründen den Schluss ziehen, dass auf Grund dieses Spezialgesetzes für Backwaren - Erzeugungsbetriebe die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Inhaber eines solchen Betriebes nicht gelten (§ 11 Abs 1 in Verbindung mit dem früheren... mehr lesen...