§ 12 ARG

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese

1.

zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;

2.

im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;

3.

zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;

4.

aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;

5.

im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;

6.

wegen der Gefahr des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder

7.

wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.

(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Werden auf Grund einer Verordnung im Sinne derAnm.: Abs. 1 und 2 Bauarbeiten im öffentlichen Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt3 aufgehoben durch Art. 4 Z 3, so hat das bauausführende Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer anzuzeigen. Eine Abschrift der Anzeige ist den zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden der Umstände zu erfolgen, welche die Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern.BGBl. I Nr. 126/2017)

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.07.2017

(1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese

1.

zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;

2.

im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;

3.

zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;

4.

aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;

5.

im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;

6.

wegen der Gefahr des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder

7.

wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.

(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Werden auf Grund einer Verordnung im Sinne derAnm.: Abs. 1 und 2 Bauarbeiten im öffentlichen Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt3 aufgehoben durch Art. 4 Z 3, so hat das bauausführende Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer anzuzeigen. Eine Abschrift der Anzeige ist den zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden der Umstände zu erfolgen, welche die Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern.BGBl. I Nr. 126/2017)

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