Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß § 18 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses Kollektivvertrages zu stellen.Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses Kollektivvertrages zu stellen.
(2)Absatz 2Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung zu geben.
(3)Absatz 3Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. In der Erklärung zur Satzung sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4)Absatz 4Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.Die Vorschriften der Absatz eins bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 563/1986)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,)
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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