§ 16 ArbVG Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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