Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.Die gemäß Absatz eins, eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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