Rechtssatz: Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Wesentliches Merkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist die Eingliederung der überlassenen Arbeitskraft in den fremden Betrieb. Der Beschäftiger muß das arbeitsbezogene Verhalten der überlassenen Arbeitskraft wie ein Arbeitgeber bestimmen und für die Dauer des Arbeitseinsatzes den Anspruch auf Arbeitsleistung im eigenen Namen geltend machen können, im Sinne der im § 4 Abs... mehr lesen...