§ 160 ArbVG Strafbestimmungen

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 160, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15,, 55 Absatz 3,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a,, 115 Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.

  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15,, 55 Absatz 3,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a,, 115 Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsdes § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,des Paragraph 55, Absatz 3, der Wahlvorstand,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,der Paragraphen 15,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins und 117 Absatz eins bis 4 der Betriebsrat,
    3. 3.Ziffer 3des § 108 Abs. 3 oder des § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 113 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,des Paragraph 108, Absatz 3, oder des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, das gemäß Paragraph 113, zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,
    4. 4.Ziffer 4des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaberdes Paragraph 115, Absatz 4, der Betriebsinhaber
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2001
Paragraph 160, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15,, 55 Absatz 3,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a,, 115 Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.

  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15,, 55 Absatz 3,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a,, 115 Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsdes § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,des Paragraph 55, Absatz 3, der Wahlvorstand,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,der Paragraphen 15,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins und 117 Absatz eins bis 4 der Betriebsrat,
    3. 3.Ziffer 3des § 108 Abs. 3 oder des § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 113 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,des Paragraph 108, Absatz 3, oder des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, das gemäß Paragraph 113, zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,
    4. 4.Ziffer 4des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaberdes Paragraph 115, Absatz 4, der Betriebsinhaber
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

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