Norm: ArbVG §6ArbVG §12
Rechtssatz: Hat eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung einen KollV abgeschlossen, verliert die gesetzliche Interessensvertretung für dessen Geltungsdauer die Kollektivvertragsfähigkeit auch bezüglich der der freiwilligen Berufsvereinigung nicht angehörenden Außenseiter. Entscheidungstexte 9 ObA 502/89 Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 Ob... mehr lesen...