Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsKollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
1.Ziffer einsDie Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
2.Ziffer 2die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
3.Ziffer 3die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
4.Ziffer 4Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 ;,
5.Ziffer 5Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 4 und von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 9 ;,
6.Ziffer 6gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
7.Ziffer 7sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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