(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
1. | Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien; | |||||||||
2. | die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; | |||||||||
3. | die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer; | |||||||||
4. | Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4; | |||||||||
5. | Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9; | |||||||||
6. | gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien; | |||||||||
7. | sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird. |
0 Kommentare zu § 2 ArbVG